In der Mitte des Bildes befindet sich eine Gartenhütte aus hellem Holz. An der linken Seite der Hütte befindet sich ein Stapel aufgeschichtetes Brennholz. Davor ein großer Baum. Im Vordergrund befindet sich Rasen durch den ein weißer Kiesweg zur Hütte führt.

Baugenehmigungsfreie Vorhaben

Baugenehmigungsfreie Vorhaben

Für kleinere, bauaufsichtlich unbedenkliche Bauvorhaben benötigen Sie häufig keine Baugenehmigung. Das bedeutet nicht, dass Sie diese Bauvorhaben ohne die Beachtung von Regeln und Vorschriften ausführen dürfen. Für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften, beispielsweise Grenzabstände, ist die Bauherrschaft selbst verantwortlich.

Was sind baugenehmigungsfreie Vorhaben?

Im § 63 der Hessischen Bauordnung ist geregelt, dass bestimmte Vorhaben keiner Baugenehmigung bedürfen.

Baugenehmigungsfreie Vorhaben sind zum Beispiel:

  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 30 m³ Bruttorauminhalt,
  • Toiletten und Feuerstätten bis 30 m³,
  • Garagen oder Carports bis 50 m² Grundfläche,
  • Änderungen an Bauteilen im Inneren von bestehenden Gebäuden, die keine Sonderbauten sind,
  • Abbrüche bis 300 m³ Bruttorauminhalt,
  • Wintergärten bis 30 m² Grundfläche,
  • Dachaufbauten wie Gauben, Loggien, Terrassen

In der Anlage der Hessischen Bauordnung ab Seite 89 finden Sie eine vollständige Auflistung aller baugenehmigungsfreien Bauvorhaben.

Was ist zu beachten?

Ein Teil der baugenehmigungsfreien Vorhaben darf nur unter bestimmten Vorbehalten baugenehmigungsfrei ausgeführt werden.

Vorbehalt Nr. 1: Beteiligung an die Gemeinde
Der Gemeinde ist das Bauvorhaben mitzuteilen.

Vorbehalt Nr. 2: Beteiligung von Bauvorlageberechtigten
Das Vorhaben darf nur ausgeführt werden, wenn eine bauvorlageberichtigte Person der Bauherrschaft die statisch-konstruktive und brandschutztechnische Unbedenklichkeit bescheinigt hat.

Vorbehalt Nr. 3: Beteiligung von Nachweisberechtigten
Das Vorhaben darf nur ausgeführt werden, wenn eine nachweisberechtigte Person der Bauherrschaft die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit bescheinigt hat.

Vorbehalt Nr. 4: Beteiligung von Sachverständigen
Feuerungsanlagen dürfen erst dann dauerhaft in Betrieb genommen werden, wenn ein nachweisberechtigte Person beziehungsweise ein Sachverständiger für Energieerzeugungsanlagen die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase der Bauherrschaft bescheinigt hat.

Vorbehalt Nr. 5: Beauftragung von Fachfirmen
Die Ausführung des Bauvorhabens hat durch eine Fachfirma zu erfolgen. Diese hat der Bauherr zu beauftragen.

Isolierter Abweichungsantrag

Hält ihr genehmigungsfreies Vorhaben nicht die örtlichen Bauvorschriften, die Festsetzungen eines Bebauungsplans, sonstige städtebauliche Satzungen oder Regelungen der Baunutzungsverordnung ein, so entscheidet die Gemeinde nun selbst in Form von einer „isolierten Abweichung“ über die Zulässigkeit des Bauvorhabens.

Alle erforderlichen Unterlagen und das Formblatt BAB 10 „Abweichungen“ sind bei der Gemeinde einzureichen. Mit dem Bauvorhaben darf erst begonnen werden, wenn ein entsprechender Bescheid erteilt wurde.

Welche Unterlagen sind bei einer Mitteilung vorzulegen?

Bei genehmigungsfreien Bauvorhaben mit dem Vorbehalt Nr.1 müssen die erforderlichen Planunterlagen und das Formblatt BAB 33 „Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben“ jeweils in 2-facher Ausfertigung bei der Gemeinde eingereicht werden.

Vorzulegende Unterlagen sind:

  1. Vordruck „Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben“ BAB 33
  2. Liegenschaftsplan
  3. Grundrisse
  4. Schnitte
  5. Ansichten
  6. Formlose Bau- und Nutzungsbeschreibung
  7. Berechnung des Bruttorauminhalts
  8. Berechnung der Bruttogrundfläche und der Nutzfläche
  9. Berechnung der Grundflächen- und Geschossflächenzahl

Wann darf mit dem Bauvorhaben begonnen werden?

Für Bauvorhaben gem. § 63 Anlage unter dem Vorbehalt Nr.1 gilt:

Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Gemeinde eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss.

Ein Baubeginn ist auch dann möglich, wenn Sie innerhalb von zwei Wochen keine Erklärung der Gemeinde über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten haben.

Die 2-Wochenfrist beginnt mit dem Eingang aller erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen.

Bei sonstigen baugenehmigungsfreien Vorhaben gilt keine Frist.

Welche Kosten entstehen?

Für das Prüfen eines baugenehmigungsfreien Vorhabens sind gemäß unserer Verwaltungskostensatzung § 8 Gebührentatbestände, Ziffer 16 ein Betrag von 40 € an die Schöfferstadt Gernsheim zu entrichten.

Genehmigung aus anderen Rechtsbereichen:

Bitte beachten Sie bei den baugenehmigungsfreien Vorhaben unbedingt, dass Sie selbst prüfen müssen, ob ihr Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Beispielsweise müssen Sie darauf achten, ob ein erforderlicher Grenzabstand eingehalten ist.

Auch müssen Sie eigenverantwortlich prüfen, ob eventuell andere Genehmigungen einzuholen sind.

Naturschutzrechtliche Genehmigung:

Handelt es sich beispielsweise um eine bauliche Anlage im Außenbereich, ist im Regelfall eine naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.

Denkmalschutzrechtliche Genehmigung:

Handelt es sich beispielsweise um eine bauliche Veränderungen an historischen Gebäuden, ist im Regelfall eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.

Wasserrechtliche Genehmigung:

Handelt es sich beispielsweise um die Installation eines Gartenbrunnens, ist im Regelfall eine wasserschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.

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