Hundesteuer - Befreiung
Leistungsbeschreibung
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:
- Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber und sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „G“, „GL“ oder „H“ besitzen.
- Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden und in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
- Hunde, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Eine Haltung ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken liegt insbesondere vor bei der Haltung von
- Gebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden oder
- Hunden durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben.
Steuerbefreiung wird ohne Antrag gewährt für:
- Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind.
- Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern nachweislich aus einem Tierheim / einer Tierschutzorganisation erworben wurden, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres.
- Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber und sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „G“, „GL“ oder „H“ besitzen.
Verfahrensablauf
Der Antrag wird schriftlich unter Einreichung der relevanten Unterlagen gestellt.
Voraussetzungen
Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn :
- die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne der aktuell gültigen Hundesteuersatzung sind,
- die Hunde, für welche die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
- die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.
- die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne der aktuell gültigen Hundesteuersatzung sind,
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die steuerpflichtige Person hat die für die Beurteilung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihr bekannten Nachweise (z.B. Schwerbehindertenausweis) vorzulegen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.
Rechtsgrundlage