Hundesteuer - Ermäßigung
Leistungsbeschreibung
Steuerermäßigung in Höhe von 50% der aktuell geltenden Hundesteuer wird auf Antrag gewährt für:
- Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen.
- Hunde, die als Rettungshunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Schöfferstadt Gernsheim anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben.
- Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen.
Verfahrensablauf
Der Antrag wird schriftlich unter Einreichung der relevanten Unterlagen gestellt.
Voraussetzungen
Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn :
- die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne der aktuell gültigen Hundesteuersatzung sind,
- die Hunde, für welche die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
- die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.
- die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne der aktuell gültigen Hundesteuersatzung sind,
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die steuerpflichtige Person hat die für die Beurteilung der Voraussetzungen der Steuerermäßigung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihr bekannten Nachweise (z.B. Prüfungszeugnis für Rettungshunde) vorzulegen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.
Rechtsgrundlage