Ersatzpflege in der sozialen Pflegeversicherung beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Ist Ihre private Pflegeperson erkrankt, im Urlaub oder kann Sie aus sonstigen Gründen zeitweise nicht pflegen, zahlt Ihnen Ihre Pflegekasse auf Antrag die Kosten für eine Ersatzpflege. Diese Vertretung kann beispielsweise ein Familienmitglied oder ein ambulanter Pflegedienst übernehmen. Die Ersatzpflege wird manchmal auch Verhinderungspflege genannt.

    Um Anspruch auf die Ersatzpflege zu haben, müssen Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung

    • in Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 eingestuft sein und
    • von der verhinderten Pflegeperson seit mindestens 6 Monaten häuslich gepflegt werden. 
    • Der Pflegegrad 2 muss nicht bereits während der 6-monatigen Vorpflegezeit vorgelegen haben. 
    • Es ist nicht erforderlich, dass dieselbe Pflegeperson den Pflegebedürftigen 6 Monate gepflegt haben muss .
    • Die Ersatzpflege muss durch die Ersatzpflegekraft im Umfang des jeweiligen Pflegegrades sichergestellt werden können.
    • Sie können die Ersatzpflege für insgesamt bis zu 42 Tage im Kalenderjahr beantragen. Möglich ist eine Ersatzpflege sowohl
    • stundenweise, wenn Ihre Pflegeperson weniger als 8 Stunden verhindert ist, als auch
    • tageweise.

    Bis zu welcher Höhe Ihre Pflegekasse die Kosten erstattet, richtet sich danach, wer die Ersatzpflege übernimmt.

    • Leistet ein Familienmitglied bis zum zweiten Grad oder eine in Ihrem Haushalt lebende Person die Ersatzpflege, können nachgewiesene Kosten bis zum 1,5-fachen des Pflegegeldes erstattet werden, das sind:
      • für Pflegegrad 2 EUR 474,00
      • für Pflegegrad 3 EUR 817,50
      • für Pflegegrad 4 EUR 1.092,50
      • für Pflegegrad 5 EUR 1.351,50.
    • Für alle übrigen Personen oder einen Pflegedienst werden bis zu EUR 1.612,00 erstattet.
    • Alternativ kann die Ersatzpflege in einer stationären Einrichtung wie einem Pflegeheim stattfinden. Auch hier zahlt die Pflegekasse maximal EUR 1.612,00 der Kosten.

    Entstehen dem nahen Familienmitglied oder der in Ihrem Haushalt lebenden Person durch die Ersatzpflege Aufwendungen wie Fahrgeld oder Verdienstausfall, kann die Pflegekasse den Erstattungsbetrag ebenfalls auf bis zu EUR 1.612,00 erhöhen.

    Für die Zeit der Ersatzpflege wird die Hälfte Ihres bisherigen Pflegegeldes weitergezahlt.

    Sie können Leistungen für die Ersatzpflege mit bis zu 50 Prozent Ihres Jahresanspruchs auf Kurzzeitpflege aufstocken. Ihr Anspruch auf Kurzzeitpflege verringert sich dann entsprechend. Wie Sie die Leistungen konkret kombinieren können, erfahren Sie bei Ihrer Pflegekasse oder bei anerkannten Beratungsstellen, wie beispielsweise Pflegestützpunkten.
     

  • Teaser

    Kann Ihre private Pflegeperson Sie aufgrund von Urlaub oder Krankheit nicht pflegen, zahlt Ihre Pflegekasse in bestimmten Fällen die Kosten für eine Vertretung.

  • Voraussetzungen

    • Sie werden von einer privaten Pflegeperson häuslich gepflegt.
    • Sie sind mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft.
    • Die verhinderte Pflegeperson pflegt Sie seit mindestens 6 Monaten.
    • Die Ersatzpflege muss durch die Ersatzpflegekraft im Umfang des jeweiligen Pflegegrades sichergestellt werden. 
       
  • Welche Gebühren fallen an?

    Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.

  • Rechtsgrundlage

  • Kurztext

    • Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson Kostenübernahme
    • Fällt die private Pflegeperson zeitweise aus, beispielsweise durch Krankheit oder Urlaub, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Ersatzpflege
    • Voraussetzungen:
      • Antragsteller hat zum Zeitpunkt der Antragstellung Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 und
      • wird von der verhinderten Pflegeperson seit mindestens 6 Monaten häuslich gepflegt
    • Ersatzpflege für maximal 42 Tage im Kalenderjahr möglich
    • Die Pflegekasse erstattet Kosten von maximal EUR 1.612,00
    • Leistungen für Ersatzpflege können mit Leistungen für Kurzzeitpflege in Höhe von bis zu EUR 806,00 kombiniert und damit auf insgesamt bis zu EUR 2.418,00 erhöht  werden. 
    • Während der Ersatzpflege werden 50 Prozent des bisherigen Pflegegelds weitergezahlt.
    • erforderliche Unterlagen: Nachweise der Kosten für die Ersatzpflege
    • Auskunft durch: gesetzliche Pflegekassen oder anerkannten Beratungsstellen, wie beispielsweise Pflegestützpunkte
    • zuständig: gesetzliche Pflegekassen
       
  • Typisierung

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Zuständige Abteilungen