Hinweisgeberschutz
Das Hinweisgeberschutzgesetz, auch bekannt als „Whistleblower-Schutzgesetz“, hat den Zweck, Personen, die Missstände oder rechtswidriges Verhalten in einer Behörde melden, Schutz und Unterstützung zu bieten. Der Sinn dieses Gesetzes besteht darin, diejenigen zu ermutigen, Informationen über Fehlverhalten oder Missstände wie Betrug, Korruption oder Machtmissbrauch an die Öffentlichkeit zu bringen, ohne dass sie befürchten müssen, rechtliche oder persönliche Konsequenzen zu erleiden.
Zu diesem Zweck haben wir eine zentrale Meldestelle eingerichtet, bei der solche Hinweise abgeben werden können. Dies kann über das Online-Portal, telefonisch, per E-Mail oder per Brief erfolgen. Die Angabe Ihres Namens und einer Kontaktmöglichkeit für etwaige Rückfragen ist für die Bearbeitung hilfreich und die Angaben werden jederzeit vertraulich behandelt. Die zentrale Meldestelle bearbeitet aber auch anonyme Hinweise.
Nach Eingang der Meldung erhalten Sie, wenn Sie uns eine Kontaktmöglichkeit angeben, eine Eingangsbestätigung. Unter strenger Wahrung der Vertraulichkeit prüft die interne Meldestelle die Stichhaltigkeit der Meldung und ergreift angemessene Folgemaßnahmen. Das bedeutet, dass wir Ihre Meldung aufnehmen, bearbeiten oder Einkünfte bei der jeweils dafür zuständigen Stelle einholen.
In folgenden Bereichen können Verstöße gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz gemeldet werden (Art. 2 Richtlinie (EU) 2019/1937 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden):
- öffentliches Auftragswesen,
- Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
- Produktsicherheit und -konformität,
- Verkehrssicherheit,
- Umweltschutz,
- Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
- öffentliche Gesundheit,
- Verbraucherschutz,
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
- Verstöße gegen die finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 325 AEUV sowie gemäß den genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen;
- Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV, einschließlich Verstöße gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen, sowie Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuer-Vorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.
Die Meldung eines Hinweises kann nur durch folgenden Personengruppen erfolgen:
- Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 AEUV, einschließlich Beamte; Selbstständige
- Selbstständige im Sinne von Artikel 49 AEUV
- Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie Freiwillige und bezahlte oder unbezahlte Praktikanten;
- Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten.
Diese Richtlinie gilt auch für hinweisgebende Personen, die Informationen über Verstöße melden oder offenlegen, von denen sie im Rahmen eines inzwischen beendeten Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt haben.
Für Meldungen zu defekten Straßenlaternen, Heckenrückschnitt und ähnlichem benutzen Sie bitte unseren Mängelmelder.
Als Kontakt zur Internen Meldestelle für Hinweisgebende werden bereitgestellt:
Online-Portal Hinweisgeberschutzgesetz
Telefonisch:
Herr Marx 06258/108-1011
Herr Lentz 06258/108-1004
Per E-Mail:
kommunalemeldestelle@gernsheim.de
Postalisch:
Magistrat der Schöfferstadt Gernsheim
Interne Meldestelle Hinweisgeberschutz
Stadthausplatz 1
64579 Gernsheim